Tipps zum Berufseinstieg: Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag

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Tipps für Beamtenanwärter zum Berufseinstieg: Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag

Endlich 18. Das fühlt sich schon ziemlich aufregend an. Kein Wunder, wo sich doch mit der Volljährigkeit eine ganze Menge ändert. Einerseits hat man nun mehr Verpflichtungen, andererseits aber auch mehr Freiheiten. Denn: im § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr beginnt. Und damit haben Sie nun auch die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Sie sind für Ihr Handeln voll verantwortlich.
Hier einige Änderungen, die mit dem 18. Lebensjahr eintreten.

Die eigenen vier Wände
Ob aus beruflichen oder privaten Gründen: mit 18 Jahren darf jeder für sich selbst entscheiden, ob er von zu Hause ausziehen möchte – und natürlich auch wohin.

Kindergeld
Eltern erhalten für jedes ihrer Kinder monatlich jeweils 154 Euro, ab dem vierten Kind erhöht sich der Betrag auf 179 Euro. Bei der zuständigen Familienkasse kann der Antrag gestellt werden, die entsprechenden Formulare findet man natürlich auch auf den Internetseiten des Arbeitsamtes. Bis zum 18. Lebensjahr wird das Kindergeld gezahlt. Bis zum 27. Lebensjahr unter der Voraussetzung, dass sich das Kind noch in der Ausbildung, Studium oder ähnlichem befindet und das Jahreseinkommen des Kindes nicht mehr als 7.680 Euro in 2005 beträgt. Allerdings können hiervon noch Werbungskosten wie Aufwendungen für Ausbildungsmaterial oder auch Fahrtkosten abgesetzt und somit vom Einkommen abgezogen werden.

Unterhaltsanspruch
Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange die Kinder eine Schuloder Berufsausbildung absolvieren, studieren, arbeitslos oder behindert sind, sodass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt auch, wenn die Kinder bereits über 18 sind. Die Eltern können dabei selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten, das kann Geld sein, aber auch das Zahlen von Miete für eine Wohnung (oder auch WG-Zimmer) oder von Lebensmitteln.

Schule
Mit dem 18. Lebensjahr kann man ab sofort Klausuren, Zeugnisse und Entschuldigungen selbst unterschreiben. Man darf selbst entscheiden, welche Schulform man besuchen möchte und auch die Post von der Schule geht ab sofort an die eigene Adresse.

Sorgerecht
Wer mit 18 – oder später – ein Baby erwartet, hat auch das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gilt allerdings nur für Mütter, unverheiratete Paare können beim Jugendamt eine Sorgeerklärung für die gemeinsame Sorge beantragen.


Heiraten
Wer seinen Partner fürs Leben gefunden hat und ihn heiraten möchte, kann dies ohne Zustimmung der Eltern tun – vorausgesetzt beide sind mindestens 18 Jahre alt.

Führerschein
Führerschein. Endlich. Und mit 18 kann man gleich zwei machen – wenn man möchte. Zum einen den Pkw-Führerschein Klasse B und den Motorradführerschein bis 34 PS, Klasse A. In einigen Bundesländern kann man ab 2004 den Führerschein bereits schon mit 17 erwerben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man bis zum 18. Lebensjahr nur in Begleitung eines Erwachsenen selbst Auto fährt. Und: es muss bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Wenn Sie mehr dazu wissen möchten finden Sie Antworten dazu im Internet, aber auch eine Fahrschule vor Ort kann weiterhelfen, sie sind über die neuesten Änderungen und Regelungen informiert.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz gilt nur bis zum 18. Lebensjahr. Mit Beginn der Volljährigkeit gibt es keinerlei begrenzte Ausgehzeiten, auch Alkohol darf nun gekauft und getrunken werden. Und: Filme, Games, Videos, kurz, alles, was bisher unter Altersbeschränkung fiel, gilt ab 18 nicht mehr und darf nun gekauft, gesehen oder geliehen werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt ab der Volljährigkeit nicht mehr. Es dürfen mehr als 40 Stunden die Woche gearbeitet werden, Akkord-, Schicht- sowie Wochenendarbeit sind nun erlaubt genauso wie Arbeiten, die möglicherweise gefährdend sein könnten. Der Arbeitgeber kann nun auch die Pausenzeit von bisher 1 Stunde auf eine halbe Stunde verkürzen, wenn die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt. Mehr Informationen zum JArbSchG finden Sie auf den Seiten 101ff.

Geschäftsfähigkeit
Konten eröffnen, Verträge unterschreiben und auch das Abschließen jeglicher Kaufgeschäfte wie beispielsweise beim Auto, oder bei einem Kredit, auch Versicherungen können nun selbst und ohne Einwilligung der Eltern beziehungsweise eines Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Denn: mit 18 gilt man als voll geschäftsfähig. Das bedeutet aber auch, dass alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die man damit eingeht auch von einem selbst erfüllt werden müssen.

Schadensersatzpflicht
Wer 18 Jahre oder älter ist, gilt als voll deliktfähig. Das bedeutet, wer Schäden anrichtet, ganz gleich ob versehentlich oder absichtlich, wird nun auch voll zur Verantwortung gezogen.

Prozessfähigkeit
Ab sofort ist man voll prozessfähig, Gerichtsprozesse können nun entgegengenommen
oder veranlasst werden – wobei man sich natürlich von einem Anwalt vertreten beziehungsweise beraten lassen kann.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Zwar ist man ab 18 voll strafmündig, jedoch kann man noch bis 21 je nach Reife wie ein Jugendlicher oder wie ein Erwachsener bestraft werden. Denn bis zum 21. Lebensjahr gilt in solchen Fällen: „Im Zweifel ist das Jugendstrafrecht anzuwenden.“

Erbschaft & Testament
Ab 18 kann man nicht nur eine Erbschaft annehmen oder ablehnen, man hat nun auch die Möglichkeit sein persönliches Testament zu schreiben. Man nennt dies auch „voll testierfähig“ sein.

Wahlrecht
Mit dem 18. Lebensjahr kann man nun auch selbst politisch aktiv werden. Sei es, indem man sich per Wahlzettel für eine Partei oder dessen Kandidaten entscheidet oder sich sogar selbst als Kandidat beziehungsweise Kandidatin aufstellen lässt (wobei man hier dann vom so genannten „passiven Wahlrecht“ spricht).

Wehrpflicht und Ersatzdienst
Im Grundgesetzbuch steht unter Artikel 12 a: „Männer können vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.“ Es ist allerdings nicht gesagt, dass man auf jeden Fall eine „Einberufung zum Grundwehrersatzamt“ erhält, denn die Bundeswehr benötigt nicht mehr jeden einzelnen für die Wehrpflicht.
Mehr Informationen finden Sie unter "BerufsStart im öffentlichen Dienst"


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